Barrierefreiheit

  

Umsetzung Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG):

Die Schuhmann & Cie. GmbH zählt zu der Kategorie der „Kleinstunternehmen“, die nach § 3 Abs.3 Satz 1 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) die Barrierefreiheitsvorgaben für Dienstleistungen nicht umsetzen müssen.

Auch wenn die aktuelle Website eine reine Informationsplattform, insbesondere für rechtliche und aufsichtsrechtliche (Pflicht-)Informationen darstellt, ist die Gesellschaft auf freiwilliger Basis bestrebt, die angezeigten Inhalte in Zukunft sukzessive mit Elementen des BFSG anzureichern.