Die Schuhmann & Cie. GmbH zählt zu der Kategorie der „Kleinstunternehmen“, die nach § 3 Abs.3 Satz 1 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) die Barrierefreiheitsvorgaben für Dienstleistungen
nicht umsetzen müssen.
Auch wenn die aktuelle Website eine reine Informationsplattform, insbesondere für rechtliche und aufsichtsrechtliche (Pflicht-)Informationen darstellt, ist die Gesellschaft auf freiwilliger Basis
bestrebt, die angezeigten Inhalte in Zukunft sukzessive mit Elementen des BFSG anzureichern.